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| Das neue Kraftfahrzeug-Zulassungsrecht seit
1.März 2007 geändert in einigen wesentlichen Bereichen: Anstelle der bisherigen "Stilllegung" und "Löschung" gibt es künftig nur noch die Außerbetriebsetzung . Bei der Außerbetriebsetzung muss der Kunde gegenüber der Zulassungsbehörde Angabe über den Verbleib des Fahrzeuges machen (Ausfuhr, Verschrottung, Veräußerung oder beabsichtigte Wiederzulassung auf den gleichen Halter). Will der Halter dasselbe Fahrzeug mit dem gleichen Kennzeichen nach der Außerbetriebsetzung wieder auf sich zulassen, muss er das Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung bereits reservieren (Verbleibskennzeichen). Wird das Kennzeichen nicht reserviert, kann es einige Tage nach der Außerbetriebsetzung neu vergeben werden. Dem außer Betrieb gesetzten Fahrzeug muss bei Wiederzulassung dann ein neues Kennzeichen zugeteilt werden. Der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt nach der Außerbetriebsetzung 7 Jahre gültig. Bei Wiederzulassung innerhalb dieses Zeitraumes ist keine erneute Komplettabnahme des Fahrzeugs nach § 21 der Straßenverkehrszulassungsverordnung mehr fällig, sondern lediglich eine Hauptuntersuchung und eine Abgasuntersuchung, wenn deren Fristen zwischenzeitlich abgelaufen sind. Bereits erstellte Gutachten verlieren ihre Gültigkeit nicht mehr, müssen jedoch nach 7 Jahren nochmals auf Übereinstimmung mit dem unveränderten Fahrzeug durch einen Sachverständigen bestätigt werden ("Das Fahrzug stimmt mit dem unveränderten Grundtyp überein"). Die Zulassung eines Fahrzeuges auf den 2. Wohnsitz ist nicht mehr möglich, die Zulassung kann nur noch auf den Hauptwohnsitz erfolgen. EU-Neuwagen - sparen Sie bis zu 35 % ![]() |
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