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Ihre Rechte als Geschädigter
nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpfichtschaden):
1.
Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens Versicherungen haben kein
Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt
Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine
technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkeherssicherheit Ihres
Fahrzeugs.
2.Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen Ihnen
steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur
Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe,
Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche
Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die
Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter
Bagatellschaden vorliegt (nicht höher als ca. 500 bis 750 EUR) reicht in
der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Rachwerkstatt
aus. Bei Bagatellschäden werden Kosten für ein Gutachten in der Regel
nicht von der Versicherung übernommen.
3. Mietwagen und
Nutzungsausfallentschädigung. Für die Dauer des
schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme
bei sehr geringen Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. In der Regel bieten
Ihnen die Meisterbetriebe der Kfz - Innung auch einen Mietwagen zu
marktgerechten Preisen an. Überhöhte Preise werden nicht immer
vollständig von den Versicherungen übernommen.
Benötigen
Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten
Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädignung geltend
machen.
4. Im Falle eines Totalschadens Übersteigen die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug
gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt (am besten bei uns) reparieren lassen, wenn
die Voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den
Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % überseigen und
Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im
Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des
Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie
dürfen ihr Fahrzeug zu dm Restwert veräussern (z.b. an uns ) den Ihr
Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicehrheit
empfiehlt sich dazu ein Korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über
das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer
müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der
Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräussert wrude und dieses
Angebot zumutbar ist.
5. Recht auf Ihren Anwalt Zur
Durchsetzng Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres
Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des
Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. So können Sie
sicher sein, dass alle Schadenspositionen berücksichtigt werden.
6 Kurz & Direkt Zur Erleichterung der
Zahlungsabwicklung sollten Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens
vorgehaltenen Formulare " Reparaturkosten-Übernahme-bestätigung"
und/oder " Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage
dieser Erklärungen in der Regel die Reparapturkosten direkt an die
Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden,
für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu
müssen.
....auch bei selbstverschuldetetm Unfall Wenn Sie
bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre
Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil
erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall
abweihen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist Hier
ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher
unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt,
dass Sie das Recht haben, die Werksatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit
der Reparatur zu beauftragen.
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